1.1. Der Geschäftsreise-Manager ist gegenüber dem Unternehmer unmittelbar zur Leistungserbringung verpflichteter Vertragspartner.
1.2. Soweit der Geschäftsreise-Manager unmittelbar zur Leistungserbringung verpflichteter Vertragspartner des Unternehmers ist, besteht die vertragliche Leistungspflicht des Geschäftsreise-Managers in der Verschaffung und Durchführung vertraglich vereinbarter Reiseleistungen (einzelne Reiseleistungen oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen, diese nachfolgend „Reisepakete“ genannt) an den Unternehmer, bzw. an die Teilnehmer der Geschäftsreise. Die Leistungspflicht des Geschäftsreise-Managers bestimmt sich in diesem Fall nach den einzelvertraglichen Vereinbarungen und den Rahmenvertragsbedingungen einschließlich dieser Rahmenvertragsbedingungen. Wird der Geschäftsreise-Manager vom Unternehmer beauftragt, verschiedene Reiseleistungen bei verschiedenen Leistungsträgern zu buchen, so kommt hierdurch ein Leistungsvertrag mit dem Geschäftsreise-Manager über ein entsprechendes Leistungspaket zustande.
1.3. Die Regelungen des Rahmenvertrags nebst diesen Rahmenvertragsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vertrags- und Rechtsbeziehungen in Bezug auf die Organisation von Geschäftsreisen zwischen dem Unternehmer und dem Geschäftsreise-Manager und zwar auch dann, wenn sie vom Geschäftsreise-Manager nicht ausdrücklich in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden sind. Dieser Rahmenvertrag ersetzt alle früheren Vereinbarungen zwischen den Rahmenvertragsparteien über die Organisation von Geschäftsreisen und gilt, soweit nicht etwas anderes im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde, auch für alle künftigen Verträge zwischen Geschäftsreise-Manager und dem Unternehmer im Bereich der Organisation von Geschäftsreisen.
1.4. Auf sämtliche Rechts- und Vertragsverhältnisse, die im Bereich der Organisation von Geschäftsreisen zwischen den Vertragsparteien dieses Rahmenvertrags vereinbart werden, finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen, sodann dieser Rahmenvertrag nebst diesen Rahmenvertragsbedingungen und hilfsweise
Im Übrigen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
1.5. Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen und kann jederzeit von beiden Parteien gekündigt werden, ohne dass es der Einhaltung einer Frist hierfür bedarf.
1.6. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
1.7. Ggf. nach Maßgabe dieses Rahmenvertrags zwischen den Parteien getroffene Einzelvereinbarungen über die Erbringung von Reiseleistungen bleiben von der Beendigung dieses Rahmenvertrags unberührt. Dieser behält in Bezug auf solche Reiseleistungen seine volle Geltung.
2.1. Die Leistungsverpflichtung des Geschäftsreise-Managers bestimmt sich bei Verträgen, die auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots des Geschäftsreise-Managers abgeschlossen werden, aus den darin enthaltenen Angaben über Preise und Leistungen nach Maßgabe sämtlicher im Angebot oder in zusätzlich übermittelten Unterlagen enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
2.2. Bei Verträgen, die auf der Grundlage einer Prospektausschreibung oder einer Internetwerbung durch unmittelbare Buchung des Unternehmers und entsprechender Buchungsbestätigung des Geschäftsreise-Managers abgeschlossen werden, bestimmt sich die Leistungspflicht des Geschäftsreise-Managers nach der Ausschreibung, bzw. den Angaben im Internet in Verbindung mit der darauf Bezug nehmenden Buchungsbestätigung des Geschäftsreise-Managers.
2.3. Grundsätzlich sind dem Geschäftsreise-Manager Leistungsänderungen gestattet, auch soweit diese nicht vor Reisebeginn erklärt werden. Etwaige Gewährleistungsrechte des Unternehmers bleiben unberührt, es sei denn, die Änderungen sind unerheblich.
2.4. Dem Geschäftsreise-Manager stehen bei Unterkunftsbuchungen folgende Service-Gebühren zu:
3.1. Für alle Buchungswege gilt:
Grundlage der Angebote des Geschäftsreise-Managers und der Buchung des Unternehmens sind die Beschreibung des Leistungsangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Unternehmer bei der Buchung vorliegen.
3.2. Telefonische Buchungen werden stets im Wege eines Buchungsprozesses per E-Mail oder in sonstiger Textform gem. Ziffer 3.3. b)-f) nachgehalten.
3.3. Für schriftliche, per E-Mail oder in sonstiger Textform erfolgende Buchungen von Leistungen gilt:
3.4. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
4.1. Es gelten die im Einzelfall zwischen dem Geschäftsreise-Manager und dem Unternehmer vereinbarten Preise. Sind solche Preise, insbesondere bei Zusatzleistungen und Einzelleistungen nicht vereinbart, gelten die Preise in Werbe- und Buchungsgrundlagen des Geschäftsreise-Managers, die dem Unternehmer nachweislich bei Vertragsabschluss vorlagen oder zugänglich waren oder in sonstiger Weise vom Geschäftsreise-Manager für anwendbar erklärt oder in Bezug genommen wurden. Hilfsweise ist die übliche oder taxmäßige Vergütung gem. § 632 BGB zu bezahlen.
4.2. Der Geschäftsreise-Manager kann Preiserhöhungen verlangen, wenn dies im Einzelfall vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere bei Preisabsprachen, bei denen der vereinbarte Preis von der Zahl der Teilnehmer, der Art und/oder dem Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen oder vom Zeitpunkt der Konkretisierung und Festlegung von Reiseleistungen oder Teilnehmerzahlen abhängig ist. Entsprechendes gilt bei vereinbarten Preiserhöhungen im Rahmen der Reduzierung oder Erhöhung von Teilnehmerzahlen, Leistungen oder Kontingenten.
4.3. Unabhängig von Preiserhöhungen nach den vorstehenden Bestimmungen und gegebenenfalls zusätzlich zu danach zulässigen Preiserhöhungen, behält sich der Geschäftsreise-Manager vor, die vertraglich vereinbarten Preise zu erhöhen, soweit
4.4. Der Geschäftsreise-Manager wird den Unternehmer über die Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen.
4.5. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.3a) kann der Geschäftsreise-Manager den Reisehöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Geschäftsreise-Manager vom Unternehmer verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.3b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.3c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Geschäftsreise-Manager verteuert hat
4.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Preises hat der Geschäftsreise-Manager den Unternehmer unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 25. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Unternehmer zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 16% ist der Unternehmer berechtigt, ohne Stornierungskosten vom Vertrag zurückzutreten. Der Unternehmer hat das Rücktrittsrecht beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unverzüglich nach der Mitteilung des Geschäftsreise-Managers über die Preiserhöhung gegenüber Geschäftsreise-Manager geltend zu machen.
4.7. Im Falle einer Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Preise für vertraglich vereinbarte Reiseleistungen ist der Geschäftsreise-Manager berechtigt, vom Unternehmer eine entsprechende Preiserhöhung zu fordern, soweit der Geschäftsreise-Manager nachweist, dass dieser zur entsprechenden Abführung der erhöhten Mehrwertsteuer verpflichtet ist.
5.1. Der Geschäftsreise-Manager kann nach Vertragsschluss Anzahlungen nach Maßgabe folgender Regelungen verlangen:
5.2 Die Restzahlung wird fällig, wie vertraglich vereinbart. Ist eine entsprechende einzelvertragliche Vereinbarung nicht getroffen worden, ist die Restzahlung spätestens 30 Tage vor Leistungsbeginn der ersten vereinbarten Leistung der jeweiligen Reise fällig.
5.3 Zahlungen sind grundsätzlich in der einzelvertraglich vereinbarten Zahlungsart zu leisten.
5.4. Erfüllungsort für jedwede Zahlungen ist der Ort des Sitzes der Bank der vom Geschäftsreise-Manager für die Zahlung angegebenen Bankverbindung mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverpflichtung nur dann ordnungsgemäß erfüllt ist, wenn der fällige Betrag dieser Bank auf die angegebene Kontoverbindung rechtzeitig gutgeschrieben wird.
5.5. Im Verzugsfall hat der Unternehmer fällige Forderungen mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist dem Geschäftsreise-Manager vorbehalten.
5.6. Soweit der Geschäftsreise-Manager zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers gegeben ist, gilt:
5.7. Ein Aufrechnungsrecht des Unternehmers mit Forderungen gegen den Geschäftsreise-Manager wird vertraglich ausgeschlossen. Macht der Unternehmer gegenüber fälligen Zahlungsforderungen des Geschäftsreise-Managers ein Zurückbehaltungsrecht geltend und wird dies vom Geschäftsreise-Manager nicht anerkannt, so kann der Geschäftsreise-Manager verlangen, dass der Unternehmer in Höhe der fälligen Zahlungen Sicherheit durch unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bankbürgschaft einer deutschen Geschäftsbank oder Sparkasse leistet oder den entsprechenden Betrag nach den gesetzlichen Bestimmungen beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.
6.1. Der Unternehmer ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der vom Geschäftsreise-Manager genannten Stelle – ohne ausdrückliche Angabe hierzu dem Leistungserbringer – anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Verweigert dieser die Abhilfe oder ist nicht erreichbar, so hat der Unternehmer unverzüglich eine entsprechende Mängelrüge mit Abhilfeverlangen an Geschäftsreise-Manager zu richten.
6.2. Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Vermeidung und Beseitigung von Störungen im Reiseablauf, von Reisemängeln oder von sonstigen Hindernissen für die ordnungsgemäße Erbringung der Reiseleistungen und den ordnungsgemäßen Reiseablauf beizutragen. Er hat, soweit möglich, entsprechende Maßnahmen zuvor mit dem Geschäftsreise-Manager abzustimmen. Der Unternehmer ist auch verpflichtet, in Erfüllung dieser Pflichten mit entsprechenden Aufwendungen in Vorlage zu treten, soweit durch solche Zahlungen Störungen im Reiseablauf, Reisemängel oder sonstige Hindernisse vermieden oder beseitigt werden können, die im Verhältnis zu den Aufwendungen des Unternehmers erheblich höhere Aufwendungen für Geschäftsreise-Manager oder Ansprüche dieser gegenüber verursachen würden. Die allgemeine gesetzliche Schadensminderungspflicht des Unternehmers bleibt hiervon unberührt.
6.3. Erfüllt der Unternehmer einzelne oder mehrere der vorstehenden Obliegenheiten nicht, so entfallen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Unternehmers insoweit, als der Geschäftsreise-Manager zur Abhilfe bereit und in der Lage gewesen wäre oder ein eintretender Schaden ausgeschlossen oder gemindert worden wäre.
7.1. Soweit nichts anderes im Einzelfall ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, besteht kein Recht des Unternehmers zum Widerruf des Vertrages oder einzelner vertraglicher Vereinbarungen, zur Kündigung oder zum Rücktritt. Etwaige Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch sind, insbesondere bei vertraglichen Vereinbarungen über Unterkunftskontingente, ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist das Kündigungsrecht nach § 648 BGB. Der Ausfall oder die Absage von Veranstaltungen oder Ereignissen, bei denen die Teilnahme hieran nicht Teil der vereinbarten Reiseleistungen des Geschäftsreise-Managers sind, anlässlich derer aber die Leistungsbuchungen des Unternehmers erfolgt sind, fällt in die alleinige Verwendungsrisikosphäre des Unternehmers, begründen also grundsätzlich kein Kündigungsrecht des Unternehmers. Zwingende gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte des Unternehmers sowie die nachfolgenden Bestimmungen unter Ziffer 8 über eine außerordentliche Kündigung wegen Mängeln der vertraglichen Leistung des Geschäftsreise-Managers, bzw. wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände bleiben hiervon unberührt.
7.2. „Stornierung“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist sowohl die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts, als auch jede sonstige Erklärung des Unternehmers über die Nichtabnahme einzelner vertraglicher Leistungen oder der gesamten vertraglichen Leistungen.
7.3. Vertraglich vereinbarte Rechte zur Stornierung sind grundsätzlich in Textform auszuüben, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
7.4. Für die Rechtzeitigkeit von Stornierungserklärungen kommt es auf den Zugang beim Geschäftsreise-Manager zu geschäftsüblichen Zeiten an, bei telefonischen Stornierungsankündigungen auf den Eingang der Stornierungserklärungen (Stornierungsbestätigung) in Textform beim Leistungserbringer, Außendienstmitarbeiter oder sonstige Dritte sind nicht bevollmächtigt, Stornierungserklärungen entgegenzunehmen.
7.5. Im Falle der Stornierung oder der Nichtabnahme ohne eine diesbezügliche Erklärung des Unternehmers stehen dem Geschäftsreise-Manager die jeweils einzelvertraglich vereinbarten pauschalen oder konkret bezifferten Entschädigungen zu, soweit diese wirksam vereinbart wurden.
7.6. Sind solche pauschalen oder konkreten Entschädigungen im Einzelfall nicht einzelvertraglich vereinbart worden, so stehen dem Geschäftsreise-Manager folgende pauschale Entschädigungen zu, bei deren Berechnung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Unternehmers wie folgt berechnet:
a) bei Beförderungsleistungen:
b) bei Unterkunftsleistungen
c) bei Mietfahrzeugen und Mietomnibussen
d) bei Ticketleistungen
Bei Buchung von Eintrittskarten (z.B. Musicals) gilt für die Tickets ab Tag der Buchung eine Stornogebühr von 100% des Ticketpreises.
e) bei sonstigen touristischen Leistungen, insbesondere Verpflegungs-, Führungs- und Erlebnisleistungen
Kosten wie z.B. Kreditkartenzahlungs- und Überweisungsgebühren, Telefon- oder Bearbeitungskosten sowie die über uns an einen Reiserücktrittsversicherer gezahlte Versicherungsprämie, können im Fall einer Stornierung nicht erstattet werden.
7.7. Dem Unternehmer bleibt es in jedem Fall der Berechnung der im Einzelfall vereinbarten oder der vorstehend aufgeführten pauschalierten Stornokosten durch den Geschäftsreise-Manager vorbehalten, dem Geschäftsreise-Manager nachzuweisen, dass ihm überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die jeweils geforderte Pauschale.
7.8. Der Geschäftsreise-Manager behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Geschäftsreise-Manager nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Geschäftsreise-Manager verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
8.1. Mängelanzeige und Abhilfeverlangen die Leistungen des Geschäftsreise-Managers betreffen, sind unverzüglich und unter Ausnutzung aller am Reiseort zumutbarer Weise zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel an die vom Geschäftsreise-Manager angegebene Stelle zu richten. Ist insoweit als zuständige Stelle ein örtlicher Leistungserbringer angegeben und ist dieser nicht erreichbar oder verweigert dieser eine entsprechende Abhilfe, so hat der Unternehmer Mängelrüge und Abhilfeverlangen unverzüglich an Geschäftsreise-Manager über die in den Reiseunterlagen angegebenen Kommunikationsdaten des Geschäftsreise-Managers zu richten.
8.2. Der Unternehmer hat zusätzlich alle Reisemängel, die sich ganz oder teilweise auf Leistungen des Geschäftsreise-Managers beziehen, in geeigneter Weise zu dokumentieren und mit einer Stellungnahme des Unternehmers zum jeweiligen Sachverhalt an den Geschäftsreise-Manager innerhalb von 3 Wochen nach Beendigung der Geschäftsreiseleistungen zu übersenden. Die Stellungnahme hat Angaben zur Begründetheit der Reklamation, den ggfls. veranlassten Maßnahmen und geeignete Nachweise zu enthalten.
Soweit die Dokumentation von Reisemängeln fehlt bzw. falsch oder unvollständig ist, kann dies zu einem (teilweisen) Verlust von Minderungsansprüchen des Unternehmers führen.
8.3. Eine Kündigung des Unternehmers vor oder nach Beginn des Vertrages bzw. der Reise oder Geschäftsreiseleistungen wegen Mängeln der Geschäftsreiseleistungen ist nur zulässig, wenn der Unternehmer dem Geschäftsreise-Manager den Mangel angezeigt und eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, es sei denn, eine Mängelbeseitigung ist objektiv unmöglich, oder der Geschäftsreise-Manager selbst die Abhilfe verweigert hat.
8.4. Wird die Erbringung der vertraglichen Leistungen infolge unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so gilt:
a. In diesem Fall kann der Unternehmer den Vertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen kündigen.
b. Umfassen die vertraglichen Leistungen des Geschäftsreise-Managers die Beförderung der Geschäftsreiseteilnehmer, so sind Mehrkosten einer Rückbeförderung der Teilnehmer aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände während der Reise oder Veranstaltung in voller Höhe vom Unternehmer zu tragen.
c. Jedwede sonstige zusätzliche Kosten wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände während der Reise oder der Veranstaltung, insbesondere Personalmehrkosten des Unternehmers sowie Kosten einer über den Reise-/Vertragszeitraum von Unterbringungsleistungen hinaus verlängerten Aufenthalt der Geschäftsreiseteilnehmer am Veranstaltungs-/Reiseort trägt der Unternehmer.
9.1. Unbeschadet der Regelungen zur Haftung des Geschäftsreise-Managers nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen Ziffer 9.2 – 9.5 ist die Haftung des Geschäftsreise-Managers für leistungsvertragliche Ansprüche des Unternehmers auf den Preis der erbrachten Reiseleistungen beschränkt, ausgenommen
9.2. Der Geschäftsreise-Manager haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis des Geschäftsreise-Managers – vom Unternehmer zusätzlich zu den Leistungen des Geschäftsreise-Managers angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Teilnehmern der Geschäftsreise des Unternehmers zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
9.3. Geschäftsreise-Manager haftet insbesondere nicht für die Folgen und entstehende Kosten, insbesondere Beeinträchtigungen der des Geschäftsreise-Managers geschuldeten vertraglichen Leistungen und des Reiseablaufs insgesamt, die ursächlich durch den Verlauf, die Abwicklung und insbesondere etwaige Störungen und Ausfälle der vom Unternehmer selbst organisierten und durchgeführten Geschäftsreiseleistungen, Besichtigungen Veranstaltungen, Begegnungen oder sonstigen Umständen verursacht wurden.
9.4. Geschäftsreise-Manager haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Unternehmers und/oder seiner Verantwortlichen, Reiseleiter, Busfahrer oder eines vom Geschäftsreise-Manager nur vermittelten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit dem Geschäftsreise-Manager nicht abgestimmte
9.5. Soweit Gewährleistung und Haftung des Geschäftsreise-Managers nicht auf Ansprüchen der Geschäftsreiseteilnehmer ihm gegenüber aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder soweit dem Geschäftsreise-Manager bei anderen Ansprüchen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung für Folgeschäden grundsätzlich ausgeschlossen.
10.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Geschäftsreise-Manager findet gem. Ziffer 1.4 letzter Satz ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
10.2. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Geschäftsreise-Managers.
11.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst.
11.2. Sollte eine Bestimmung des Rahmenvertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, bzw. dieser Vereinbarung insgesamt nicht berührt. Sollten diese Vertragsbedingungen oder andere Bestandteile der Vereinbarung in einzelnen Teilen unwirksam sein oder Lücken enthalten, so verpflichten sich die Vereinbarungsparteien, anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Bestimmung zu setzen, die dem sonstigen Inhalt der Vereinbarung entspricht.
12.1. Die Rahmenvereinbarungspartner verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere soweit es die Erfassung und Speicherung der Daten von Mitarbeitern des Unternehmers betrifft.
12.2. Die Konditionen touristischer Einzelverträge, die auf Grundlage dieses Rahmenvertrags vereinbart werden, sind von beiden Seiten streng vertraulich zu behandeln.
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Geschäftsreise-Manager ist:
Sitz: Esperantostraße 4, DE-30519 Hannover
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Stand: April 2024